I. Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Name und Zweck
- Der FC Waldkirch-Bernhardzell 1997 formierte sich im Jahr 1992 aus dem fussballerischen Interessen Einzelner und wurde am 31. Januar 1997 als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB gegründet.
- Er bezweckt die Ausübung fussballerischer Aktivitäten sowie die Pflege der Freund- und Kameradschaft und das gesellige Zusammensein unter den Mitgliedern.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Art. 2 Verbandszugehörigkeit
- Der FC Waldkirch-Bernhardzell 1997 ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes der Region Ostschweiz (OFV).
- Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des OFV sind sowohl für den Verein als auch für seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindich.
II. Mitgliedschaft
- Art. 3 Mitgliederkategorien.
- Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive
b) Junioren
c) Passivmitglieder
d) Ehrenmitglieder
- Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Unter Anerkennung der vorliegenden Statuten kann jede Person mit fussballerischen Interessen um die Mitgliedschaft ersuchen.
- Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Aufnahmegesuche minderjähriger Spieler sind vom gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.
- Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert sie über seinen Entscheid.
- Art. 5 Austritt
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.
- Art. 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt ohne Weiteres, sobald sich ein Mitglied mit der Entrichtgung seiner Jahresbeiträge ein Jahr im Rückstand befindet.
- Unter Angabe wichtiger Gründe kann der Ausschluss eines Mitglieds im Übrigen jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung erfolgen.
- Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die ihnen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des OFV und des FC Waldkirch-Bernhardzell 1997 einräumen.
- Art. 8 Persönlichkeitsrechte
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der vorliegenden Statuten stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstandenen Bild- und Tonbildaufnahmen zu.
- Die Zustimmung erfasst sämtliche Veröffentlichungen im Rahmen des Vereinsauftritts.
- Dazu gehören insbesondere die Vereinshomepage, die Präsenz in den sozialen Medien und allfällige Beiträge in Print- und Telemedien.
- Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, dem Verein die Verwendung von Aufnahmen im Sinne dieser Bestimmung in begründeten Einzelfällen zu untersagen.
III. Organisation
- Art. 9 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
- Art. 10 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Ihr obliegen folgende Geschäfte
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Jahresrechnung
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Revisionsstelle
d) Festlegung der Jahresbeiträge
e) Statutenänderungen
f) Beschlüsse über Änderungen in der Verbandszugehörigkeit oder der
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen von ähnlicher Tragweite
g) Die übrigen durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte
- Art. 11 Einberufung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Juli statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Ankündigung der Traktanden mindestens zehn Tage im Voraus.
- Im Übrigen kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
- Die Einladung erfolgt nach Möglichkeit wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.
- Art. 12 Teilnahme
- Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, sind zur Teilnahme an sämtlichen ordentlichen und ausserordentliche Hauptversammlungen verpflichtet.
- Kann einer Einladung aus wichtigen Gründen nicht nachgekommen werden, sind diese dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
- Art. 13 Anträge der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung im Rahmen der angekündigten Traktanden Anträge zu stellen.
- Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an den Vorstand die Aufnahme eines Geschäfts in die Traktandenliste begehren. Der Vorstand ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn das Begehren von mindestens drei Mitgliedern geteilt wird.
- Art. 14 Beschlussfassung an der Hauptversammlung
- Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben.
- Art. 15 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) mindestens drei weiteren Mitgliedern - Er setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und nimmt sich sämtlicher Geschäfte an, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
- Art. 16 Beschlussfassung im Vorstand
- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
- Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei davon anwesend sind.
- Art. 17 Die Revisionsstelle
- Die Revisionsstelle besteht aus dem ersten Revisor, dem zweiten Revisor und einem Ersatzrevisor.
- An jeder ordentlichen Hauptversammlung steigen die Revisoren eine Charge höher, wobei der ausscheidende Revisor nach Unterbruch eines Jahres wieder wählbar ist.
- Als Revisoren können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.
- Art. 18 Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
IV. Finanzen
- Art. 19 Einnahmen
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) den Erträgen aus Arbeitseinsätzen und Vereinsanlässen
c) Subventionen
d) allfälligen sonstigen Zuwendungen
- Art. 20 Jahresbeiträge
- Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, diese dem Verein, entsprechend der schriftlichen Aufforderung des Kassiers zu Beginn des Vereinsjahres, fristgerecht zu entrichten.
- Mitgliedern, die während des laufenden Vereinsjahres beitreten, kann der erste Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands angemessen reduziert werden.
- Art. 21 Boykott
- Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.
V. Versicherungsschutz und Haftung
- Art. 22 Versicherungsschutz
- Jedes Mitglied ist für seine eigene Versicherung verantwortlich. Der Verein übernimmt keine Verantwortung bei nichtversicherten Ereignissen.
- Art. 23 Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Auflösung des Vereins
- Art. 24 Grundsatz
- Die Auslösung des Vereins kann nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Liegen keine zwingenden Gründe vor, so ist ein dahingehender Beschluss nur gültig, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder den Fortbestand des Vereins wünschen.
- Art. 25 Liquidationsüberschuss
- Ein allfälliger Liquidationsüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.
- Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Waldkirch ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.
- Sollte innert zehn Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Waldkirch kein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag einem Sportverein der Gemeinde Waldkirch vermachen.
VII. Schlussbestimmungen
- Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juli 2017 genehmigt.
- Sie ersetzen alle bisherigen Statuten und treten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.
- Bernhardzell, den 5. Juli 2017
Der Präsident Der Vizepräsident
Andreas Sager Christian Ammann

